Satzung

Bürger Schützen Verein Buer-Bülse 1926 e.V.



§ 1 Name

Der Verein führt den Namen „ Bürger Schützen Verein Buer – Bülse 1926 e. V.“. Er hat seinen Sitz in Gelsenkirchen–Buer Bülse und ist beim Amtsgericht Gelsenkirchen – Buer unter der Nr. 10 VR 408 eingetragen.

§ 2 Zweck und Ziel

  1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er bezweckt die Förderung des Schießsportes und der Jugendpflege, Erhaltung der Tradition sowie die Förderung und Belebung des Gemeinsinns.
  2. Der Verein verhält sich parteipolitisch, konfessionell und staatsbürgerschaftlich neutral. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts

„ steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

  1. Der Verein ist Mitglied im Westfälischen Schützenbund und seinen Satzungen und Ordnungen unterworfen.

§ 3 Gliederung und Organisation

  1. Der Verein besteht aus weiblichen und männlichen Mitgliedern, die sich in folgende Gliederung aufteilen:
  • Jugendliche ( bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres )
  • Erwachsene ( ab dem 18. Lebensjahr )

2.   Grundlagen der Gliederung und Organisation des  BSV Buer-Bülse sind Satzung, Ordnungen und Richtlinien.

Die Beschlussfassung über die Satzung und deren Änderungen stehen der Mitgliederversammlung

( MV ) zu.

Der Vorstand ist beauftragt, für den Ablauf der Organisation erforderliche Ordnungen zu erlassen und zu ändern, die der Zustimmung der MV bedürfen. Die für Teilbereiche erforderlichen Richtlinien werden von den zuständigen Abteilungen und Projektgruppen erarbeitet und vom Vorstand in Kraft gesetzt.

Ordnungen und Richtlinien sind nicht Bestandteil der Satzung.

§ 4 Aufnahme

Jede natürliche Person, die im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist und den staatspolitischen Zielen der BRD nicht entgegensteht, kann Mitglied des Vereins werden.

Aufnahmen werden nach schriftlichen Antrag durch den Vorstand auf Zeit bestätigt. Eine endgültige  Entscheidung trifft die MV mit einfacher Stimmenmehrheit.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Vereinsmitglieder – mit Ausnahme der Jugendlichen bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres – besitzen das uneingeschränkte Stimmrecht, sofern sie mit ihrem Beitrag nicht in Verzug geraten sind. Ab Vollendung des 18. Lebensjahres kann eine Wahl zu einem Vorstandsamt erfolgen.

Die Mitglieder sind zur Beachtung der Satzung, Ordnungen und Richtlinien verpflichtet. Verstöße können vom Vorstand – nach Genehmigung der Versammlung – mit Ausschluss geahndet werden.

Daten von Vereinsmitgliedern werden gespeichert und ausschließlich für Vereinszwecke genutzt.

§ 6 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch :
a) Tod

b) Austritt aus dem Verein, welcher zum Quartalsende schriftlich mindestens vier Wochen vorher angezeigt werden muss.

c)  Ausschluss aus dem Verein, welcher bei Nichtzahlen der rückständigen Beiträge für ein Quartal , trotz Mahnung, durch den Vorstan      erfolgen kann.

d)  Mitglieder, die vorsätzlich Zwecken des Vereins zuwiderhandeln, gegen Sitte und Anstand verstoßen oder ihre „ Bürgerlichen Ehrenrechte“  verlieren, können vom Ehrenrat, nach Genehmigung durch die Versammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden.

e) Zur Beendigung der Mitgliedschaft ist die Rückgabe der Mitgliedskarte erforderlich.

§ 7 Beiträge

Die Mitglieder zahlen den in der MV festgelegten Beitrag um Voraus. Die Beiträge werden per Bank oder bar für den vom Mitglied gewünschten Zeitraum – monatlich, halbjährlich oder jährlich eingezogen. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinvermögen.

§ 8 Anträge und Beschwerden

Anträge und Beschwerden sind dem Vorstand schriftlich einzureichen, der darüber  nach Anhörung der Betroffenen bzw. des Ehrenrates die Entscheidung fällt.

§ 9 Vermögen

Für sämtliche Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen. Überschüsse aus allen Veranstaltungen gehören zu dem Vereinsvermögen und sind durch den Schatzmeister zu vereinnahmen.

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke  verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Der Vorstand ist im Sinne der "Ehrenamtspauschale" nach § 3 Nr. 26a des Einkommensteuergesetzes berechtigt, eine Aufwandsentschädigung zu beschließen.

 

§ 10 Organe

Organe des BSV Buer–Bülse sind:

  1. Mitgliederversammlung
  2. Vorstand
  3. Abteilungen
  4. Projektgruppen

 

 

§ 11 Mitgliederversammlung ( MV )

1. Mitgliederversammlungen finden mindestens dreimal im Jahr statt und sind bei ordnungsgemäßer Einberufung – 14 Tage vorher durch Anschlag am „ schwarzen Brett“ oder Bekanntmachung in der  Lokalpresse oder schriftliche Benachrichtigung der Mitglieder – beschlussfähig. Der Vorstand gibt die vorläufige Tagesordnung mit der Einladung bekannt und muss die endgültige Fassung von der MV genehmigen lassen.

Die Versammlungsleitung obliegt dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter. Bei Beschlussfassungen entscheidet die Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen, bei Stimmengleichheit gilt der Beschluss als abgelehnt.

Auf eigenen Beschluss des Vorstandes oder auf Antrag von 1/3 der Mitglieder – welcher schriftlich vorliegen muss – ist der Vorstand zur Einberufung einer außerordentlichen MV berechtigt bzw. verpflichtet.

2. Die Jahreshauptversammlung ( JHV ) findet im ersten Kalendervierteljahr statt. Regelmäßige Gegenstände der JVH sind :

Berichte aller Vorstandsmitglieder

Bericht der Kassenprüfer

Bericht des Ehrenrates

Entlastung des Vorstands

Wahl von drei Stimmzählern

Turnusmäßige Wahlen

Festsetzung der Beiträge

Genehmigung des Haushaltsplanes.

Satzungsänderungen können nur durch die JHV oder in einer außerordentlichen MV beschlossen werden. Hierzu ist eine Stimmenmehrheit von 75% der abgegebenen gültigen Stimmen der erschienenen Mitglieder erforderlich.

Anträge zur MV müssen acht Tage vorher schriftlich in Händen des Vorsitzenden sein. Auf Antrag des Ehrenrates sind bis zu Beginn der Versammlung Anträge in die TO aufzunehmen.

Von jeder Versammlung ist ein Protokoll anzufertigen, welches im Vereinsheim ausliegt,  von der nächsten MV genehmigt und vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet werden muss.

§ 12 Vorstand

1. Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen :

Vorsitzende/r

stellv. Vorsitzende/

Schatzmeister/in

stellv. Schatzmeister/in

Geschäftsführer/in

Assistent/in der Geschäftsführung

Jugendleiter/in

Sportausschussleiter/in

Oberst

Spielmannszugleiter/in

Generationenbeauftragte/er

Schützenkönig

Projektleiter/in

Die Abteilungsleiter können ihr Stimmrecht im Verhinderungsfall auf einen in der Geschäftsordnung benannten Vertreter übertragen.

2. Der geschäftsführende Vorstand gem. § 26 BGB besteht aus:

Vorsitzende/r

stellv. Vorsitzende/r

Schatzmeister/in

stellv. Schatzmeister/in

Geschäftsführer/in

Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Urkunden, die den Verein verpflichten, sind vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied gem. § 26 BGB zu unterzeichnen. Jede Verpflichtung bedarf der vorherigen Zustimmung des Gesamtvorstandes.

3. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsleitung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens.

4. Der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter leitet die Sitzungen des Vorstandes. Er beruft den Vorstand ein, so oft es die Lage erfordert oder 1/3 der Vorstandsmitglieder dies beantragt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn seine Stimmenmehrheit gegeben und die Einladung rechtzeitig – mindestens 24 Stunden vorher – ausgesprochen ist. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

5. Von jeder Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen, welches der  Zustimmung der nächsten Sitzung bedarf und das vom Protokollführer und dem Vorsitzenden unterschrieben werden muss.

6. Der Schatzmeister verwaltet das Vereinsvermögen . Er führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben und gibt den Mitgliedern in jeder Versammlung einen Rechnungsbericht . Er nimmt alle Zahlungen an den Verein gegen seine alleinige Quittung in Empfang, darf aber Zahlungen für Vereinszwecke nur mit Zustimmung des Vorstandes leisten. Bankvollmacht ist nur vom Schatzmeister oder stellv. Schatzmeister  und dem Vorsitzenden oder stellv. Vorsitzenden gemeinsam auszuüben .

§ 13  Abteilungen und Projektgruppen

13.1 Abteilungen

Nachfolgend benannte Bereiche werden als eigenständige Abteilungen geführt:

13.1.1 Sport

13.1.2 Jugend

13.1.3 Spielmannszug

13.1.4 Festausschuss

Zu 13.1.1.

Die Zusammensetzung der Sportleitung regelt die Geschäftsordnung.

Der Sportleiter wird  von der Sportschützenversammlung auf drei Jahre gewählt. Die Wahl  bedarf der Bestätigung der MV.

Zu 13.1.2.

Die Zusammensetzung der Jugendleitung regelt die Jugendordnung.

Der Jugendleiter wird von der Jugendversammlung auf drei Jahre gewählt. Die Wahl bedarf der Bestätigung der MV.

Zu 13.1.3.

Die Zusammensetzung der Spielmannszugleitung regelt die Geschäftsordnung.

Der Spielmannszugleiter und dessen Stellvertreter werden  von der Spielmannszugversammlung auf drei Jahre gewählt. Die Wahl bedarf der Bestätigung der MV.

Zu 13.1.4

Die Zusammensetzung des Festausschusses regelt die Geschäftsordnung.

Der Festausschussleiter wird von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt.

13.2 Projektgruppen

Für die Durchführung und Abwicklung verschiedener Projekte können vom Vorstand zeitlich begrenzte Projektgruppen einberufen werden. Die Benennung und Abberufung des Projektleiters obliegt dem Vorstand. Für die Dauer des Projektes, gehört der Projektleiter dem Vorstand an. Bei Abstimmungen um das betreffende Projekt, erhält er zusätzlich Stimmrecht.

Die Arbeitsweise der Projektgruppen regelt die Geschäftsordnung.

§ 14 Wahlen

Die Amtszeit der Mitglieder des Vorstandes beträgt drei Jahre. In jedem Jahr ist in der JHV 1/3 des Vorstandes in folgender  Reihenfolge zu wählen:

Block A:

Vorsitzende/r

Geschäftsführer/in

Sportausschussleiter/in (Bestätigung)

stellv. Spielmannszugleiter (Bestätigung)

Generationenbeauftrage/er

Block B:

Schatzmeister/in

Oberst

Jugendleiter/in (Bestätigung)

stellv. Spielmannszugleiter (Bestätigung)

Block C:

stellv. Vorsitzende/r

stellv. Schatzmeister/in

Spielmannszugleiter/in (Bestätigung)

Assitent/in der Geschäftsführung

Die Wahlen sind mittels Stimmzettel schriftlich oder per Handzeichen durchzuführen. Über die jeweilige Abstimmungsart entscheidet die MV mit einfacher Stimmenmehrheit durch Handzeichen.

Die vorzeitige Abwahl von Vorstandsmitgliedern obliegt der MV mit einfacher Stimmenmehrheit.

§ 15 Kassenprüfung

Der Jahresabschluss, die Kasse und das Vereinsvermögen wird jährlich durch Vereinsmitglieder nach Terminabsprache des Schatzmeisters mit den Prüfern geprüft. Die drei Prüfer/innen werden in der JHV einzeln für ein Jahr gewählt und dürfen auf  keinen Fall dem Vorstand angehören. Anschließende Wiederwahl ist nur einmal zulässig.

Bei der Prüfung müssen mindestens zwei der gewählten Prüfer anwesend sein.

§ 16 Jugendabteilung

Die Jugendabteilung des BSV Buer-Bülse führt und verwaltet sich selbst. Sie entscheidet unter Beachtung der Grundsätze für gemeinnützig anerkannte Vereine  über die ihr zufließenden  Mittel. Alles weitere regelt die Jugendordnung und die Geschäftsordnung.

§ 17 Ehrenrat

Es wird ein Ehrenrat von fünf Mitgliedern gebildet. Er muss aus weiblichen und  männlichen Mitgliedern bestehen. Der Ehrenrat wird von der MV -gemeinsam mit Block C der Vorstandswahlen- auf drei Jahre gewählt. Blockwahl ist zulässig, als gewählt gelten die fünf Kandidaten, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Mitglieder des Vorstandes dürfen ihm nicht angehören. Die Mitglieder des Ehrenrates wählen aus ihren Reihen eine/n Sprecher/in, der/dem die Leitung der Zusammenkünfte obliegt.

Aufgabe des Ehrenrates ist es, Streitigkeiten innerhalb des Vereins zu bereinigen. Auf Antrag des Ehrenrates, kann der Vorstand zur Aufnahme von Anträgen zur Tagesordnung in Mitgliederversammlungen – auch zu Versammlungsbeginn -verpflichtet werden.

§ 18 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann erfolgen, wenn nach Regulierung aller Verpflichtungen ein diesbezüglicher Beschluss in einer außerordentlichen MV mit 75% Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst wird. Die Einladung zu dieser außerordentlichen MV muss einen deutlichen Hinweis in der Tagesordnung auf die geplante Auflösung erhalten.

Nach der Auflösung wird das gesamte Vereinsvermögen - nach Rücksprache mit dem zuständigen Finanzamt einem gemeinnützigen Unternehmen zugeführt .

§ 19 Inkrafttreten

Vorstehende Satzung tritt nach Genehmigung durch die JHV am 7. März 2010 in Kraft.